Vereinssatzung

Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung der Sportvereinigung Eintracht Afferde von 1906 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Sportvereinigung Eintracht Afferde von 1906 e.V." (Kurzform: "SV Eintracht Afferde 06 e.V.") und hat seinen Sitz in Afferde (Stadt Hameln).
2. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
3. Der Verein ist durch den Zusammenschluss der Vereine "Turn- und Sportgemeinschaft Afferde von 1906" und dem Fußballsportverein Afferde entstanden. Der Neugründungstag ist der 10. Januar 1969. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hannover (Registernummer: 100089) eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz und verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Abhaltung von geordnetem Sport- und Übungsbetrieb aller im Verein angebotenen Sportarten,
b) Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,
c) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
d) Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter/innen,
e) Förderung der sportlichen Jugendarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Amtsbezeichnungen
Soweit in dieser Satzung bei der Bezeichnung von Satzungsämtern u.ä. die männliche Form gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise angesprochen. Die Verwendung der männlichen Bezeichnung dient allein der Vereinfachung und der Lesbarkeit dieser Satzung.

§ 6 Ehrenamtlichkeit, Aufwendungsersatz, Vergütungen
1. Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann bei Bedarf auf der Grundlage eines Dienstvertrages die Aufgabe entgolten oder eine angemessene Aufwandsentschädigung (z.B. nach § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden. Gezahlt werden können auch Entschädigungen für Zeitaufwand (z. B. Sitzungsgeld). Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
3. Die Entscheidung hierüber trifft der Vereinsvorstand.
4. Vereinsmitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Büromaterial etc.
5. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
6. Vom Vereinsvorstand können durch Beschluss Pauschalen festgesetzt werden.
7. Weitere Einzelheiten können in einer Finanz- bzw. Haushaltsordnung geregelt werden, die vom Vereinsvorstand erlassen wird.
8. Mitglieder des Vereinsvorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene, auch pauschale, Vergütung im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vereinsvorstand. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
9. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vereinsvorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.

§ 7 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Kreissportbundes Hameln-Pyrmont e.V. und der Landes- oder Bundesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Weitere Mitgliedschaften können beschlossen werden, wenn diese im Sinne des Vereins sind.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der genannten Verbände als verbindlich an und regelt im Einklang mit diesen seine Angelegenheiten selbständig.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf diese Verbände.
4. Sobald eine neue Sportart aufgenommen wird, muss der Beitritt zum entsprechenden Fachverband durch den Vereinsvorstand erklärt werden.

§ 8 Gliederung des Vereins
1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Nach Möglichkeit ist die Zuordnung durch die Landesfachverbände zu berücksichtigen. Neue Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes.
2. Abteilungsordnungen oder -richtlinien dürfen der Vereinssatzung nicht widersprechen und benötigen die Zustimmung des Vereinsvorstands.
3. Die Beteiligung an einer Sport- oder Spielgemeinschaft bedarf ebenfalls der Zustimmung des Vereinsvorstands.
4. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung für zwei Jahre gewählt, falls in einer Abteilungsordnung nicht etwas anderes geregelt ist.
5. Für die Wahlen bei der Abteilungsversammlung und die Zusammensetzung der Abteilungsleitungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 9 Mitgliedschaften
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand.
2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vereinsvorstand, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller schriftlich Berufung beim Ehrenrat einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
4. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang erfolgen, ansonsten gilt der Antrag als angenommen.
5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Ziffern 1 bis 4 entsprechend.

§ 11 Ehrenmitgliedschaft
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vereinsvorstands natürliche Personen, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.
2. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
2. Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monate zulässig. Der Vereinsvorstand kann in begründeten Fällen Abweichungen von dieser Regelung zulassen.
3. Mit dem Tod einer natürlichen Person oder der Auflösung, Liquidation oder Insolvenz einer juristischen Person endet die Mitgliedschaft automatisch. Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf eine zeitanteilige Erstattung von Mitgliedsbeiträgen.
4. Mitglieder, die ein Amt im Vereinsvorstand oder in den Abteilungen des Vereins innehatten, und deren Mitgliedschaft gemäß Ziffer 2 oder 5 erlischt, haben auf Verlangen des Vereinsvorstands Rechenschaft abzugeben. Sie sind verpflichtet, Vereinseigentum sowie alle in Ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen zurückzugeben.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
a) erheblicher Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) eines schweren Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereins,
c) groben unsportlichen Verhaltens.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
7. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zu übermitteln. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung innerhalb von vier Wochen nach Zugang beim Ehrenrat zulässig. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
8. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Berufung nach einer Verhandlung, in welcher das ausgeschlossene Mitglied zu hören ist und zu der es mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen ist.
9. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vereinsvorstand mit der Zahlung von beschlossenen Vereinsbeiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist. Mahnungen haben schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) zu erfolgen. Der Ausschluss darf durch den Vereinsvorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten muss, mindestens zwei Monate vergangen sind. In diesem Fall ist eine Berufung des ausgeschlossenen Mitglieds beim Ehrenrat ausgeschlossen.
10. Ansprüche des Vereins bleiben auch nach Ausschluss des Mitglieds erhalten. Ansprüche gegenüber dem Verein müssen binnen sechs Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 13 Vereins- und Abteilungsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge (Mitgliedsbeitrag, Aufnahmebeitrag, Umlagen und Arbeitsstunden) erhoben, deren Höhe nach Mitgliedergruppen unterschiedlich sein können. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Umlagen können zur Finanzierung besonderer Aufgaben oder Anschaffungen erhoben werden. Sie dürfen maximal das Zweifache des Jahres-Mitgliedsbeitrags betragen.
2. Die Höhe der vorgenannten Vereinsbeiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Beitragsänderungen können auch rückwirkend zum 01.01. des Jahres beschlossen werden.
3. Die Abteilungsversammlungen können für ihren Bereich zusätzliche Beiträge (Abteilungsbeitrag, Umlagen und Arbeitsleistungen) - auch rückwirkend zum 01.01. des Jahres - mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
4. Diese sind erst nach der Genehmigung durch den Vereinsvorstand wirksam.
5. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen Arbeitseinsätze festzulegen. Ordentliche volljährige Mitglieder, die der betreffenden Abteilung angehören und am Sportbetrieb teilnehmen (aktive Mitglieder), sind zur unentgeltlichen Teilnahme an den Arbeitseinsätzen verpflichtet. Die Art und Weise der Arbeitseinsätze werden von der betreffenden Abteilungsleitung bestimmt. Die Abteilungsversammlung kann beschließen, von denjenigen ordentlichen Mitgliedern, die an solchen Arbeitseinsätzen nicht teilnehmen, eine Ersatzzahlung für den jeweils versäumten / nicht geleisteten Arbeitseinsatz zu verlangen.
6. Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
7. Bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner für deren Beitragspflichten.
8. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
9. Alle Vereins- und Abteilungsbeiträge werden grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben. Dabei erfolgen die Lastschriften wie folgt: Vierteljährliche Zahlung am 08.01., 08.04., 08.07. und 08.10. des Jahres, Falls der Zahlungstermin nicht auf einen Bankarbeitstag fällt, gilt als Zahlungstermin der nächstfolgende Bankarbeitstag.

§ 14 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
a) im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport im Rahmen der Möglichkeiten in allen Abteilungen aktiv auszuüben, zu denen sie sich gemeldet haben. Die Abteilungen können auf Beschluss einer Abteilungsversammlung einen Aufnahmestopp beantragen, der der Zustimmung des Vereinsvorstands bedarf;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu nutzen,
c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlussfassungen und Beratungen der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung teilzunehmen,
d) auch ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
e) auch ohne Stimmrecht an der Abteilungsversammlung teilzunehmen,
f) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz nach den jeweils gültigen Bestimmungen bei Sportunfall zu verlangen.

§ 15 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet,
a) sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen und Bestimmungen des Vereins zu verhalten,
b) das Ansehen des Vereins zu wahren,
c) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
d) die gegenseitige Rücksichtnahme zu beachten,
e) die Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen zu achten,
f) dem Verein Änderungen der Anschrift und Kontoverbindung zeitnah mitzuteilen,
g) dem Verein nach Möglichkeit die jeweils aktuelle E-Mail-Adresse zeitnah mitzuteilen und damit der Zustellung von Mitteilungen des Vereins (auch der Einladung zur Mitgliederversammlung) auf diesem Weg zuzustimmen,
h) die durch eigenes Verschulden entstandenen Verbandsstrafen und Gebühren dem Verein zu erstatten,
i) die von der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge mittels SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Über Ausnahmen kann der Vereinsvorstand auf begründeten Antrag entscheiden,
j) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Abteilung nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme es sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
k) bis auf Widerruf damit einverstanden zu sein, dass auf satzungsgemäßen Veranstaltungen und Wettkämpfen des Vereins erstelltes Film- und Bildmaterial sowie personenbezogene Daten, für den Verein kostenfrei, für den Internetauftritt sowie für die Erstellung von Werbemitteln und einer Vereinszeitschrift sowie die Übermittlung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien genutzt werden kann.
2. Der Vereinsvorstand kann auf Beschluss, im Rahmen der Satzung, Mitglieder ganz oder teilweise von ihren Pflichten freistellen.

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Jedes ordentliche Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme in der Mitgliederversammlung und mit Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme in der Abteilungsversammlung.
2. Jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und in der Abteilungsversammlung.
3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ebenso hat es kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung den eigenen Ausschluss aus dem Verein betrifft.
4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
5. Wählbar sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
6. Gewählt werden kann nur, wer vor der Wahl sein Einverständnis erklärt hat. Bei Abwesenheit muss das schriftliche Einverständnis vorliegen.

§ 17 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand
c) der Gesamtvorstand,
d) der Ehrenrat,
e) die Abteilungsversammlungen,
f) die Abteilungsvorstände.

§ 18 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie beschließt über Aufgaben und Ziele des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Februar statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von zwanzig Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 19 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Termin und Ort der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Monate vorher an der Aushangtafel im Vereinsheim sowie auf einer Internetseite des Vereins (www.sve-afferde.de) anzukündigen. Zusätzlich sollte eine Ankündigung in der örtlichen Tagespresse erfolgen. Ebenso sollte das Datum bekannt geben werden, bis zu dem Anträge eingereicht werden müssen.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen auf gleichem Weg wie die Ankündigung – außer in der Tagespresse - unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, des Versammlungsortes und Versammlungszeitpunktes. Mit der Einberufung ist anzugeben, wie und wo fristgerecht eingereichte Anträge eingesehen werden können (z.B.: Aushangtafel im Vereinsheim, Internet, Geschäftsstelle, Vereinsvorstandsmitglieder).
3. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Verlangen von Vereinsmitgliedern (§ 18, Ziffer 3) hat mit gleicher Einladungsfrist in angemessener Zeit nach dem Verlangen durch den Vereinsvorstand schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) zu erfolgen.
4. Falls schriftlich oder in anderer Textform (z.B. per E-Mail etc.) eingeladen wird, gilt das Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn die Einladung zwei Werktage vor Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift oder E-Mail- Adresse des Mitglieds zur Post gegeben oder abgesandt worden ist.

§ 20 Anträge an die Mitgliederversammlung
1. Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder, der Gesamtvorstand, der Vereinsvorstand, die Abteilungen, die Ausschüsse und die Kassenprüfer.
2. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, sind vom Antragsteller in schriftlicher Form mit Begründung bis einschließlich 01.12. an den Vereinsvorstand zu richten.
3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
4. Verspätet eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge eingebracht und zur Abstimmung gebracht werden, wenn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit bejaht wird.
5. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind unzulässig.
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
7. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8. Nach Genehmigung der Tagesordnung zu Beginn der Versammlung müssen später gestellte Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen genehmigt werden.

§ 21 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vereinsvorstands,
b) die Entgegennahme des Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und deren Fälligkeit,
e) die Genehmigung des Haushalts für das laufende Geschäftsjahr (gleichzeitig Rahmenplan für das folgende Geschäftsjahr),
f) den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz,
g) die Beteiligung an Gesellschaften,
h) die Entscheidung über Darlehensneuaufnahmen über 10.000,00 Euro pro Geschäftsjahr,
i) die Entlastung und Wahl des Vereinsvorstands,
j) die Wahl des Jugendwarts,
k) die Wahl des Mitglieds- und Sozialwarts,
l) die Wahl der Kassenprüfer,
m) die Wahl des Ehrenrats,
n) die Abberufung von Vereinsvorstandsmitgliedern,
o) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
p) die Beschlussfassung über Anträge,
q) die Satzungsänderungen,
r) die Auflösung des Vereins.
2. Die Zuständigkeit und die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richten sich nach dem Grund ihrer Einberufung.

§ 22 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Vereinsvorstand hierzu benannten Vereinsvorstandsmitglied oder von einem mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Beschlüsse können nur über Sachverhalte erfolgen, die bei der Einladung (Tagesordnung) genannt wurden.
4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
5. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Eine geheime schriftliche Abstimmung über einen Antrag erfolgt nur, wenn diese von einem Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
7. Bei Wahlen findet eine geheime Wahl statt, wenn dieses von einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird oder wenn für ein Amt mehrere Vorschläge vorliegen.
8. Blockwahlen sind zulässig, sofern nicht ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer dagegen ist.
9. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
10. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind unzulässig.

§ 23 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) 3. Vorsitzenden,
d) 4. Vorsitzenden,
e) Kassenwart,
f) Schriftführer,
g) Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
2. Verschiedene Vereinsvorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
3. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre folgendermaßen gewählt:
Der 1. und 3. Vorsitzende sowie der Schriftführer in den geraden Jahren.
Der 2. und 4. Vorsitzende, der Kassenwart und das Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing in den ungeraden Jahren.
4. Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vereinsvorstands von denen je zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
5. Im Innenverhältnis zwischen Vereinsvorstand und Verein gilt, dass der Vereinsvorstand die gemeinsame Vertretung durch Beschluss regelt.
6. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein zu führen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und des Sports erfordert.
7. Der Vereinsvorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten, die von einem hauptberuflichen oder nebenberuflichen Angestellten geleitet wird und im Auftrag des Vereinsvorstandes handelt. Die Beschäftigten der Geschäftsstelle werden vom Vereinsvorstand eingestellt und entlassen. Der Vereinsvorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr.
8. Die Vereinsvorstandssitzung wird einberufen und geleitet vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
9. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche, schriftlich oder in anderer Textform und mit Tagesordnung, zu erfolgen.
10. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
11. Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
12. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vereinsvorstands auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vereinsvorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vereinsvorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
13. Der Vereinsvorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse oder Beauftragte einzusetzen.
14. Der Vereinsvorstand kann Mitglieder, die wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen, mit geeigneten Disziplinarstrafen belegen.
15. Soweit sich die Aufgaben nicht aus der Amtsbezeichnung ergeben, wird die Aufgabenverteilung innerhalb des Vereinsvorstands in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Vereinsvorstand nach seiner Wahl beschließt.
16. Bei Ausscheiden eines Vereinsvorstandsmitgliedes oder bei Nichtbesetzung einer Funktion kann sich der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vereinsvorstandsbeschluss selbständig ergänzen. Die Ergänzung ist allerdings auf zwei Personen begrenzt und bedarf der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.
17. Der Vereinsvorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
18. Über seine Tätigkeit hat der Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 24 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Vereinsvorstands,
b) dem Jugendwart, der durch die Mitgliederversammlung in den geraden Jahren gewählt wird,
c) dem Mitglieds- und Sozialwart, der durch die Mitgliederversammlung in den geraden Jahren gewählt wird,
d) den Leitern der Abteilungen oder einem von diesen benannten Vertreter.
2. Der Gesamtvorstand wird einberufen und geleitet vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
3. Die Sitzungen des Gesamtvorstands sind mindestens zweimal im Jahr mit Tagesordnung schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen.
4. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für
a) die Festlegung von allgemeinen Grundsätzen für die Vereinsarbeit,
b) die Bestätigung von Ergänzungen des Vereinsvorstands (§ 23, Ziffer 16).

§ 25 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus
a) einem Vorsitzenden,
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) drei weiteren Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Ehrenrats müssen volljährig sein und drei von ihnen das 40. Lebensjahr vollendet haben.
3. Mitglieder des Ehrenrats dürfen nicht Mitglied des Vereinsvorstands sein.
4. Die Mitglieder des Ehrenrats werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
5. Der Ehrenrat ist mit drei Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende des Ehrenrats befinden muss, beschlussfähig.

§ 26 Aufgaben des Ehrenrats
1. Der Ehrenrat ist als Berufungs- und Entscheidungsinstanz insbesondere zuständig für
a) die Schlichtung oder Entscheidung von/über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit einer Rechtsinstanz eines Fachverbandes gegeben ist;
b) die Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen nach Einsprüchen,
c) die endgültige Entscheidung über Vereinsausschlüsse nach Einsprüchen,
d) die Entscheidung bei Einsprüchen von Vereinsmitgliedern gegen auferlegte Disziplinarstrafen durch den Vereinsvorstand.
2. Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes oder des Vereinsvorstands zusammen.
3. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung.
4. Der Ehrenrat hat vor seiner Entscheidung die Betroffenen anzuhören.
5. Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnungen,
b) Verweise,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb auf Zeit.
6. Die Entscheidung des Ehrenrats ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen und zu begründen. Eine Ausfertigung erhält der Vereinsvorstand zur Kenntnis.
7. Der ordentliche Rechtsweg ist bis zur Entscheidung des Ehrenrats ausgeschlossen.

§ 27 Eigenständigkeit der Jugend
1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und gegebenenfalls einer Jugendordnung eigenständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
3. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss.
4. Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung gewählt und vertritt die Interessen der Jugend im Gesamtvorstand.
5. Alles Weitere kann durch eine Jugendordnung geregelt werden, die vom Jugendausschuss zu entwerfen ist und durch den Vereinsvorstand bestätigt werden muss.

§ 28 Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem (Vereins-)Jugendwart als Vorsitzendem,
b) dem stellvertretenden (Vereins-)Jugendwart,
c) den Jugendwarten der Abteilungen
2. Der Jugendausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den stellv. (Vereins-)Jugendwart.
3. Aufgabe des Jugendausschusses ist es, die abteilungsübergreifende Jugendarbeit zu koordinieren und zu fördern. Der Jugendausschuss berät über den (Vereins-)Jugendwart den Vereinsvorstand in allen Jugendfragen.
4. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) mit Tagesordnung durch den Ausschussvorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

§ 29 Abteilungen
1. Die im Verein bestehenden Abteilungen regeln eigenständig die sportspezifischen Angelegenheiten ihrer Sportarten in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Bestimmungen der zuständigen Fachverbände.
2. Die Abteilungen sind insbesondere zuständig für
a) die Aus- und Weiterbildung ihrer Sportler/innen,
b) die Organisation des Wettkampf- und Übungsbetriebes.
3. Organisationsform und Arbeitsweise unterliegen den gleichen satzungsgemäßen Anforderungen wie die des Hauptvereins.
4. Im Bedarfsfall können Abteilungen einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben, der von der Abteilungsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden muss. Diese sind erst nach Zustimmung des Vereinsvorstands gültig.
5. Abteilungsbeiträge werden eigenständig von den Abteilungen bewirtschaftet, sind aber über die Hauptkasse abzurechnen.

§ 30 Abteilungsversammlungen
1. Abteilungsversammlungen werden vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins und bei Bedarf einberufen. Der Vereinsvorstand ist zu den Abteilungsversammlungen einzuladen.
2. Die Abteilungsversammlung setzt sich zusammen aus allen aktiven und passiven Mitgliedern, die unter dieser Abteilung geführt werden.
3. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl des Abteilungsvorstands,
b) die Festsetzung eines Abteilungsbeitrags mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
c) Festlegungen des abteilungs- und sportartbezogenen Wettkampf- und Übungsbetriebs,
d) den Beschluss über Arbeitsleistungen.
5. Die Einberufung erfolgt durch den Abteilungsvorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) an die Abteilungsmitglieder oder durch Veröffentlichung an der Aushangtafel im Vereinsheim und auf einer Internetseite des Vereins (www.sve-afferde.de) unter Angabe des Versammlungsortes, des Versammlungszeitpunktes und der Tagesordnung. Mit der Einberufung ist anzugeben, wie und wo fristgerecht eingereichte Anträge eingesehen werden können (z.B.: Aushangkasten, Internet, Geschäftsstelle, Vorstandsmitglieder der Abteilung).
6. Falls schriftlich oder in anderer Textform (z.B. per E-Mail etc.) eingeladen wird, gilt das Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn die Einladung zwei Werktage vor Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben oder abgesandt worden ist.
7. Die Bestimmungen für Mitgliederversammlungen (§ 22, Ziff. 2 - 8) sind entsprechend anzuwenden.

§ 31 Abteilungsvorstände
1. Die Abteilungen wählen in eigener Verantwortung für zwei Jahre einen Abteilungsvorstand, der bei Bedarf folgende Positionen beinhalten sollte:
a) Abteilungsleiter,
b) stellvertretender Abteilungsleiter,
c) Sportwart,
d) Jugendwart,
e) Kassenwart.
2. Bei zusätzlichem Bedarf können weitere Funktionsträger gewählt werden.
3. Die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände ist bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 32 Amtsdauer
1. Gewählt werden Organmitglieder für die angegebene Dauer, ansonsten für zwei Jahre.
2. Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl.
3. Jedes Amt im Verein endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neugewählten Nachfolger. Ein Rücktritt ist gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich zu erklären. Der Rücktritt vom Vorstandsamt nach § 26 BGB kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder zu Protokoll in der Mitgliederversammlung erklärt werden.
4. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 33 Protokollierung von Beschlüssen
1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsvorstands, des Gesamtvorstands, des Ehrenrats, der Abteilungsversammlungen, Abteilungsvorstände und der Ausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
2. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung/Sitzung,
b) Versammlungsleiter bzw. Sitzungsleiter,
c) Protokollführer,
d) Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung,
e) Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung,
f) Namen der anwesenden Personen bei Sitzungen der übrigen Organe,
g) Tagesordnung,
h) Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
i) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
4. Bei der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen sind Anwesenheitslisten zu führen.
5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Abteilungsversammlungen ist innerhalb von fünf Wochen nach der Versammlung an der Aushangtafel im Vereinsheim und auf einer Internetseite des Vereins (www.sve-afferde.de) zu veröffentlichen oder an diesen Stellen anzugeben, wo das Protokoll eingesehen werden kann.
6. Die Protokolle der übrigen Vereinsorgane sind den Organmitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zuzustellen.

§ 34 Versammlungsordnung
Wenn in dieser Satzung nicht Anderes festgelegt bzw. gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, gelten für alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins folgende Regelungen:
a) Die Einladung bzw. Einberufung erfolgt schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) mit Angabe der Tagesordnung,
b) Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind nicht öffentlich,
c) die Öffentlichkeit oder die Anwesenheit bestimmter Personen kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden,
d) alle Versammlungen und Sitzungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig,
e) die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt,
f) es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
g) geheime Wahl erfolgt, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt.

§ 35 Haftung, Haftungsbeschränkungen
1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
2. Die aktiven Mitglieder genießen jedoch den Schutz der jeweiligen Sportunfallversicherung.
3. Für durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Beschädigung des Vereinseigentums oder fremden Eigentums hat dieses dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten.
4. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen nur bei Vorliegen von Vorsatz.

§ 36 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei geeignete Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vereinsvorstands oder ggfs. Finanzausschusses sein. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
2. Mindestens zwei Kassenprüfer haben einmal im Geschäftsjahr Kassenprüfungen durchzuführen. Dabei haben sie die Kasse des Vereins einschließlich der Konten, Bücher, Kassenbelege, Vermögensaufstellung und Bilanz sachlich und rechnerisch zu prüfen.
3. Aufgabe der Kassenprüfer ist es auch, mögliche formelle und wirtschaftliche Mängel aufzuzeigen und Empfehlungen einzubringen.
4. Über die Prüfungen ist Protokoll zu führen und dem Vereinsvorstand ein schriftlicher Bericht vorzulegen.
5. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vereinsvorstands.
6. Der Prüfungsbericht für die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig vorher dem Vereinsvorstand zur Kenntnis zu geben.

§ 37 Ordnungen
Zur Ordnung des Vereinslebens können Ordnungen erlassen werden. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung, dürfen aber nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Ordnungen und ihre Änderungen werden durch den Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen (Ausnahme ist die Höhe der Beiträge in einer Beitragsordnung).

§ 38 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt Daten seiner Mitglieder, von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern, Funktionsträgern, Schieds-/Kampfrichtern und Übungsleitern/-Trainern nur für die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke. Die insoweit relevanten Daten werden in der Geschäftsstelle des Vereins oder bei einer durch den Vereinsvorstand beauftragten Person gespeichert.
2. Darüber hinaus erfolgt die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten, soweit es zur Wahrung berechtigter Vereinsinteressen erforderlich ist oder wenn es sich um allgemein zugängliche Daten handelt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
3. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
4. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen kann vom Vereinsvorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

§ 39 Weitergabe von Daten
1. Die gespeicherten Daten werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass die Daten nicht für andere Zwecke verwendet werden, den zuständigen ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins zur Verfügung gestellt.
2. Als Mitglied des Landessportbundes, des Kreissportbundes und von Landes- oder Bundesfachverbänden stellt der Verein die zur Sicherung der satzungsmäßigen Zwecke dieser Organisationen notwendigen Daten zur Verfügung.
3. Der Kassenführer darf die notwendigen Daten an ein Kreditinstitut übermitteln, um die kostenund zeitsparende Möglichkeit des SEPA-Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen.

§ 40 Veröffentlichung von Daten
1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins werden Anschriftenlisten in geeigneter Form (gedruckt und im Internet) veröffentlicht.
2. Die Anschriftenlisten enthalten als Daten von Verbänden und Organisationen jeweils den Verbands-/Organisationsnamen, eine vom Verband bzw. von der Organisation selbst zu bestimmende Kontaktadresse und die offizielle E-Mail-Adresse sowie weitere Kommunikationsdaten wie Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummern.
3. Die Verbände/Organisationen können der Veröffentlichung von Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummern jederzeit schriftlich widersprechen.
4. Werden von Verbänden bzw. Vereinen Adressen und Kommunikationsdaten von Mitarbeitern in die EDV eingegeben oder beantragt der Verein die Eingabe dieser Daten, so werden auch diese Daten zusammen mit Namen und Vornamen veröffentlicht. Der Veröffentlichung von Adress- und Kommunikationsdaten können diese Mitarbeiter jederzeit schriftlich widersprechen.
5. Von den Vereinsmitgliedern, ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern, Funktionsträgern, Schieds-/Kampfrichtern und Übungsleitern/Trainern werden von Verbänden für die Dauer der Übernahme der Tätigkeit die Funktion, Name und Vorname, eine von den Personen selbst bestimmte Kontaktadresse sowie die Kommunikationsdaten wie Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummer sowie E-Mail-Adresse aufgenommen. Schieds-/Kampfrichter und Übungsleiter/Trainer können der Veröffentlichung ihrer Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummer sowie E-Mail-Adresse jederzeit schriftlich widersprechen.

§ 41 Dauer der Datenspeicherung
Daten von Vereinsmitgliedern, Funktionsträgern, Schieds-/Kampfrichtern und Übungsleitern/-Trainern werden nach Austritt aus dem Verein bzw. Beendigung der Tätigkeit gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entsprechend Satz 1 gelöscht.

§ 42 Anrufung ordentlicher Gerichte
Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist erst zulässig, wenn die Rechtsinstanzen des Vereins ausgeschöpft sind.

§ 43 Satzungsänderungen
1. Für Satzungsänderungen ist bei der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren oder den Mitgliedern in anderer geeigneter Form zur Verfügung gestellt wurden.
3. Satzungsänderungen auf Grund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.
4. Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden zur erfolgreichen Eintragung gefordert werden, eigenständig durchzuführen.
5. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 44 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Beschlussfähigkeit ist erst gegeben, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
4. Wird bei der ersten einberufenen Mitgliederversammlung die erforderliche Anwesenheit nicht erreicht, ist kurz danach eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen.
5. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
6. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf auch dann einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
7. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
8. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder mit einem anderen Verein verschmolzen werden soll.

§ 45 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hameln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, in erster Linie sportliche, Zwecke im Ortsteil Afferde zu verwenden hat.

§ 46 Inkrafttreten
1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 13. November 2015 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Die bisherige Satzung in der Fassung vom 22.03.1996 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Eintragung ins Registerblatt VR 100089 am 01.12.2015

 

Download